Impressum & AGB

Impressum

www.draco-ingredients.de bzw. www.draco-ingredients.com ist die offizielle Website der Draco Ingredients GmbH.

Anschrift:
Draco Ingredients GmbH
Fruteweg 31
D-22559 Hamburg
E-Mail: info@draco-ingredients.de

Website: www.draco-ingredients.de und www.draco-ingredients.com

 

Telefon : +49 (40) 822 900-0
Telefax : +49 (40) 822 900-20
Vertretungsberechtigter : Rüdiger Voss (Geschäftsleitung)
Handelsregister : Amtsgericht Hamburg HRB 79704
USt.-IdNr. : DE 215842423

 

 

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen

  1. GELTUNG EIGENER AGB, ABWEHRKLAUSEL
  2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote etc. erfolgen gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB) aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
  3. Geschäftsbedingungen des Abnehmers widersprechen wir ausdrücklich: dies gilt auch, soweit sie von diesen Bedingungen nicht geregelte Sachverhalte betreffen.
  4. VERTRAGSSCHLUSS
  5. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
  6. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen sowie deren Abänderungen bedürfen zu deren Wirksamkeit unsererseits der Schriftform.
  7. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

III. LIEFERUNG, HÖHERE GEWALT

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich abzugeben. Richtige, rechtzeitige und vollständige Selbstbelieferung durch außerhalb unseres Einflussbereiches liegende Vorlieferanten ist stets Voraussetzung für Einhaltung von Lieferfristen und Lieferung. Die vereinbarte Lieferzeit gilt ab Werk.
  2. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Im Falle höherer Gewalt und/oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Feuer, Explosion, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, sonstigen Medien, Störung der Telekommunikationsmöglichkeiten, Ausfall von Informations-, Steuerungs- und/oder Kontrollsystemen, Störungen jedweder Art, die mit dem Ausfall elektronischer Systeme zusammenhängen, nachdem diese z.B. nicht in der Lage sind, einen Datumswechsel ordnungsgemäß zu verarbeiten, etc. – auch wenn sie bei Vorlieferanten auftreten- verlängert sich, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Abnehmers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen der Ziffer X. ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Abnehmer von den Umständen unverzüglich benachrichtigen.
  4. Der Abnehmer kann uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Erfolgt die Lieferung nicht binnen der vom Abnehmer gesetzten Frist, ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Haftung auf Schadensersatz richtet sich in diesen Fällen nach Ziffer X
  5. Entsteht dem Abnehmer durch eine von uns verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Abnehmer diesen höchstens in Höhe von 5% des Bruttowertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern die Lieferverzögerung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns zurückzuführen ist oder durch die von uns zu vertretende Lieferverzögerung Leben, Körper oder Gesundheit verletzt werden.
  6. GEFAHRÜBERGANG, VERSAND
  7. Wir veranlassen die Versendung an den Abnehmer in dessen Namen und auf dessen Kosten und Gefahr. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten des Transportes tragen und/oder diesen versichern. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die bei dem Abnehmer liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Abnehmer.
  8. Wir sind berechtigt aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Abnehmers zu versichern.
  9. Die vorstehenden Regelungen gelten auch bei fob- oder cif-Geschäften.
  10. Verlust oder Beschädigungen beim Transport sind auf der dem Transporteur auszuhändigenden Empfangsquittung zu vermerken. Darüber hinaus sind Verluste oder Beschädigungen zusätzlich uns gegenüber anzuzeigen. Hierfür gilt eine Ausschlussfrist von einer Woche ab Lieferung. Verdeckte Beschädigungen sind uns unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
  11. PREISE, GEGENFORDERUNGEN, ZAHLUNGSVERZUG
  12. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart wurde, in Euro ab Werk oder Auslieferungsstelle zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nebenkosten, wie z.B. Aufwendungen für Verpackung, Versand, Transport etc. gehen zu Lasten des Abnehmers. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
  13. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Abnehmers ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
  14. m Falle des Zahlungsverzuges des Abnehmers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Ist der Abnehmer Kaufmann, ist die Forderung ab Fälligkeit mit einem 10 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegenden Fälligkeitszins zu verzinsen.
  15. ZUWENDUNGEN, MITWIRKUNGSPFLICHT DES ABNEHMERS
  16. Sind Unterlagen zur Erlangung von Zuwendungen notwendig (z.B. Grenzausgleich, Erstattungen), sind sie vom Käufer rechtzeitig zu beschaffen. Werden erforderliche Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig vom Käufer beschafft, erhöht sich der vereinbarte Preis gegebenenfalls um den Betrag der nicht zu erlangenden Zuwendung. Kosten, die durch Änderung von Einfuhrbestimmungen, Änderungen von EG-Verordnungen oder amtliche Bestimmungen entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

VII. VERMÖGENSVERSCHLECHTERUNG DES ABNEHMERS (§ 321 BGB)

  1. Kommt der Abnehmer im Falle des § 321 BGB unserer Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht nach, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware bleibt daneben bis zur Bezahlung aller unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer unser Eigentum. Unser Vorbehaltseigentum erfasst schließlich auch unsere zukünftig gegen den Abnehmer entstehenden Forderungen. Solange unser Eigentumsrecht gilt, sind die gelieferten Waren vom Abnehmer gegen Verlust, Wertminderung, Feuer, Diebstahl, Transportgefahr und Wasserschäden zu versichern.
  2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Abnehmer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  3. Der Abnehmer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Der Abnehmer tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche einschließlich einer etwaigen Kontokorrent-Saldoforderung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Die abgetretenen Ansprüche dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware. Der Abnehmer ist zur einer Weiterveräußerung nur ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Ansprüche daraus auf uns übergehen. Sind bei dem Abnehmer die Voraussetzungen der Konkursantragspflicht gegeben, gilt die Ermächtigung zur Veräußerung nur, wenn der Erlös aus der Weiterveräußerung auf ein besonderes Konto gezahlt wird.
  4. Im übrigen ist der Abnehmer bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht Gebrauch machen, wenn der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers erheblich zu mindern geeignet sind. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Abnehmer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an uns aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt; darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Die nach dem Erlöschen des Forderungseinzugsrechtes auf an uns abgetretene Forderungen und bei dem Abnehmer eingehende Gelder sind bis zur Höhe aller gesicherten Forderungen treuhänderisch entgegenzunehmen und sofort an uns auszukehren oder auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung „Für Draco Ingredients GmbH treuhänderisch verwahrtes Geld“ anzusammeln. Der Abnehmer ist mit uns einig, dass das entgegengenommene Geld unser Eigentum ist. Die Ansprüche aus dem erwähnten Konto tritt der Kunde schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
  5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  6. Sollte der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, gilt statt seiner die dem nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommende, rechtlich mögliche Sicherheit als vereinbart. Sind in diesem Zusammenhang irgendwelche Handlungen oder Erklärungen des Abnehmers erforderlich, so ist der Abnehmer auf unser Verlangen verpflichtet, diese vorzunehmen.
  7. Bei Zahlungsverzug ist uns die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüglich herauszugeben, ohne dass es eines Rücktritts vom Vertrag unsererseits bedarf. Gleiches gilt bei wesentlicher Verschlechterung der finanziellen Lage des Abnehmers. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Ware sind wir berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten. Dem Abnehmer wird der Verwertungserlös gutgeschrieben. Abzuziehen vom Verwertungserlös sind angemessene Rückhol-, Aufarbeitungs-, und Verkaufskosten.
  8. GEWÄHRLEISTUNG
  9. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen bei dem Abnehmer sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich nach Eingang der Ware bzw. wenn der Mangel bei der unverzüglich sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar ist, unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns eingegangen ist. Es gilt eine Ausschlussfrist von 5 Werktagen ab Eingang der Ware bzw. ab Entdeckung des Mangels. Uns muss Gelegenheit gegeben werden, die gerügten Mängel an Ort und Stelle in unverändertem Zustand zu besichtigen. Die Prüfung der Verwendbarkeit der Ware sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Lebensmittelrechts, obliegt allein dem Käufer.
  10. Gewährleistungsansprüche des Abnehmers beschränken sich grundsätzlich auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch. Das Wahlrecht hierfür liegt bei uns. Schlagen die Nachbesserungsversuche oder die Ersatzlieferung fehl, hat der Abnehmer wahlweise ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag über die betroffene Lieferung oder auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung). Uns steht das Recht auf eine angemessene Anzahl –mindestens jedoch drei- Ersatzlieferungen/Nachbesserungen zu.
  11. Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang (ab Lieferung).
  12. Die vorstehenden Begrenzungen und Beschränkungen der Gewährleistung in Ziffer IX.1. bis IX.3. greifen nicht, sofern die Gewährleistungsansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder durch unser Verschulden bzw. das unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer X. (Haftung) beschränkt.
  13. HAFTUNG
  14. Die nachstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für deliktische Ansprüche, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.
  15. Unsere Haftung für Schäden, gleich welcher Art, ist, soweit vorstehend nicht anders bestimmt, beschränkt auf den jeweiligen Auftragswert des betroffenen Geschäftes. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht
    – für Schäden die wir vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;
    – in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen.
  16. Die vorstehende Haftungsbeschränkung in X 2 gilt auch für unsere Haftung für unsere leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung unserer leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
  17. Wir sind nicht Hersteller im Sinne von § 4 Produkthaftungsgesetz.
  18. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL
  19. Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung ist, sofern nicht anders vereinbart, Hamburg.
  20. Mit Abnehmern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen-rechtliches Sondervermögen, sind, wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Abnehmer auch an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
  21. Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

XII. SALVATORISCHE KLAUSEL

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Abnehmers ersetzt.